11 April, 2008

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10 April, 2008

bitte was? aus a folgt b?

Zutritt zu Justizgebäuden – Einlasskontrollen bei Rechtsreferendaren
OVG Münster, Beschluss vom 12.02.2007 – 1 A 749/06

VwGO §§ 43, 113 Abs. 1 S. 4, 124 Abs. 2; JAG NW § 30 Abs. 1

1.Der Dienststellenleiter eines Justizgebäudes ist aufgrund seines öffentlich-rechtlichen Hausrechtes befugt, Rechtsreferendare bei den Einlasskontrollen insoweit anders zu behandeln als Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte oder die übrigen Justizmitarbeiter, wenn er ihnen die Mitführung von Fotohandys untersagt.
2.Es begegnet keinen Bedenken, männliche Rechtsreferendare durch weibliche Justizwachtmeister kontrollieren zu lassen, soweit dabei keine Durchsuchung mit körperlichen Kontakt stattfindet.
3.Bei der auf einvernehmlicher Übergabe beruhenden Ingewahrsamnahme von Gegenständen durch eine Justizbehörde im Rahmen von Einlasskontrollen handelt es sich um eine Variante von Maßnahmen, die in allen sicherheitsrelevanten Bereichen seit langem verbreitet sind und nach den Terroranschlägen des 11. September 2001 aus Grünen äußerster Vorsorge ganz allgemein intensiviert wurden. In der Bevölkerung stoßen derartige Kontrollen schon im Eigeninteresse der Kontrollierten nicht nur auf Duldung, sondern auf breiteste Akzeptanz.
4.Die Eingriffintensität bei bloßen Metalldetektorkontrollen ohne körperliche Durchsuchung liegt im untersten Bereich.

Fundstelle: NJW 2007, S. 3798ff.; KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2008, S. 87